Fakten

Über unseren Verein

Wir haben uns im Jahr 2015 zusammengetan, um jungen Flüchtlingen einen Ort für Fussball, Kontakte und ein gegenseitiges Kennenlernen zu geben. Im Vordergrund stehen der Spass und die Gemeinschaft. Gleichzeitig wollen wir Regeln und eine gewisse Disziplin vermitteln. Willkommen sind alle mit und ohne Migrationshintergrund aus Suhr, Aarau und Umgebung, die Freude an Fussball und Menschen haben.

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Teilnehmende

Sport ist die Sprache der Welt

Durch Sport Anschluss in der Gesellschaft finden

Was bisher geschah...

Geschichte

Webseite

Per 1. August 2022 wurde eine Webseite für den Verein erstellt.

Es geht vorwärts

20 – 45 Teilnehmende Geordnetes Spiel 8 gegen 8 auf dem Kleinfeld Teilweise 6 Mannschaften

Teilnehmerzahlen

Immer 4 Mannschaften, 14 – 26 Teilnehmer Durchführung von strukturierten Trainingseinheiten

Teilnehmerzahlen

Konstantes Teilnehmerfeld laut Statistik: 12 – 24

Vereinsgründung

Vereinsgründung „Fussballfreunde 2015“

Teilnehmerzahlen

Konstantes Teilnehmerfeld laut Statistik: 15 – 25

Teilnehmerzahlen

Konstantes Teilnehmerfeld laut Statistik: 8 – 12

Statuten

Fussballfreunde 2015

Art. 1

Unter dem Namen „Fussballfreunde 2015“ besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Art. 2

Der Zweck des Vereins:

  • Bieten einer spielerischen Plattform speziell für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMA), jugendliche und erwachsene Flüchtlinge aus allen Teilen der Welt
  • Aktive Auseinandersetzung mit der Globalisierung und ihren Begleiterscheinungen durch Angehörige unserer hiesigen Kulturwelt
  • Integrationshilfe, Kennenlernen, Lernen von verschiedenen Kulturen, Sitten und Gebräuchen
  • Hilfe zur Selbsthilfe
  • Unterstützung einer ersten und kontinuierlichen Tages- bzw. Wochenstruktur für Flüchtlinge
  • Zusammenführen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen aus verschiedenen Kulturen und Ländern und unterschiedlichen Sprachen ohne Achtung des Integrationsstatus

Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich in Suhr (Bachstrasse 9, 5034 Suhr)   Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Revisionsstelle.

Art. 5

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 6

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

 

Art. 7

Der Verein besteht aus:

  • Gründungsmitgliedern
  • Einzelmitgliedern;
  •  

Art. 8

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

 

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. a) den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahres muss jedoch bezahlt werden.
  2. b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».

Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

Art. 10

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

 

Art. 11

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
  • Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Kollektivmitglieder;
  • Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.

Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

 

Art. 12

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

 

Art. 13

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

 

Art. 14

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Art. 15

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

 

Art. 16

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

 

Art. 17

Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:

  • den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
  • den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
  • die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • andere Vorschläge.

Art. 18

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.

 

Art. 19

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Art. 20

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

 

Art. 21

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sie können wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

  

Art. 22

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

 

Art. 23

Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
  • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.

Art. 24

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

 

Art. 25

Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

Art. 26

Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.

Art. 27

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.

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